Satzung und Ordnungen der SpVgg Joshofen Bergheim e.V.


§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen Spielvereinigung Joshofen Bergheim, nach der Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz e.V. Nachfolgend „Verein“ genannt.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in 86633 Neuburg an der Donau, Ortsteil Joshofen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. (BLSV).

§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

(1) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports, insbesondere des Breitensports.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 3 Vereinstätigkeit

(1) Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sind insbesondere

a) Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen,

b) Errichtung und Instandhaltung der Sportstätten und -einrichtungen.

(2) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

(3) Die Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke erfolgt unter Berücksichtigung der Belange des Umwelt- und Naturschutzes, soweit dies ohne Beeinträchtigung eines effizienten Sportbetriebes möglich ist.

§ 4 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

(1) Die Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

(2) Bei Bedarf können Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Mög­lich­keiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach den gesetzlichen Vorgaben des Ein­kommensteuergesetzes (EStG) ausgeübt werden.

(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2 trifft grundsätzlich der Vorstand in Absprache mit den entsprechenden Abteilungsleitungen. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. Für die Entscheidung einer angemessenen ent­gelt­lichen Vereinstätigkeit des Vorstandes ist der Vereinsausschuss zuständig.

(4) Der Vorstand ist im Rahmen der ihm nach § 9 Abs. 6 dieser Satzung zustehenden Wertgrenzen ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

(5) Im Übrigen haben die Organämter, Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach den gesetzlichen Vorschriften für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon, etc.

(6) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

(7) Vom Vereinsausschuss kann beschlossen werden, die Aufwands­ent­schädigung nach Absatz 2 und den Aufwendungsersatz nach Absatz 5 im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten auf Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen.

(8) Weitere Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung des Vereins.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Vereinsmitglied kann jede natürliche Person werden.

(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Der Aufnahmeantrag Minder­jähriger bedarf der Unterschrift der/des gesetzlichen Vertreter/s.

(3) Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch einge­legt werden. Über den Widerspruch entscheidet der Vereinsausschuss.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft und Ordnungsmaßnahmen

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden automatisch von dem Betroffenen ausgeübte Vereinsämter.

(2) Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat möglich.

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein auf Antrag eines anderen Mitglieds oder eines Organs ausgeschlossen werden,

a) wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seiner Beitrags­pflicht nicht nachgekommen ist,

b) wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt,

c) wenn das Mitglied wiederholt in grober Weise gegen die Vereins­satzung und/oder Ordnungen bzw. gegen die Interessen des Vereins oder gegen Be­schlüsse und/oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt,

d) wenn es sich unehrenhaft verhält, sowohl innerhalb als auch außer­halb des Vereinslebens,

e) wenn das Mitglied die Amtsfähigkeit im Sinne des Strafgesetzbuches verliert.

(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit Zwei­drittel­mehr­heit der abgegebenen gültigen Stimmen. Übt das Mitglied ein Amt in einem Vereinsorgan aus, so entscheidet in Abweichung von Satz 1 das Organ über den Ausschluss, das auch für die Bestellung dieses Vereinsorgans zuständig ist. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss ist innerhalb von vier Wochen nach Bekannt­gabe die schriftliche Anrufung der Mitglieder­versammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann auf ihrer nächsten Mitgliederversammlung endgültig.

Ist bereits die vereinsinterne, erstinstanzliche Zuständigkeit der Mitglie­der­versammlung für den Ausschlussbeschluss begründet, so entfällt die Mög­lichkeit der vereinsinternen, zweitinstanzlichen Überprüfung des Aus­schluss­beschlusses durch die Mitgliederversammlung. Der Betreffende kann den Ausschlussbeschluss binnen eines Monats gerichtlich anfechten. Die Anfechtung hat keine aufschiebende Wirkung.

Nimmt das Mitglied die Möglichkeit des vereinsinternen Anfechtungs­ver­fahrens nicht fristgemäß wahr und/oder ficht das Mitglied den Aus­schluss­beschluss nicht binnen eines Monats nach Beschlussfassung durch die Mit­glieder­versammlung gerichtlich an, so wird der Beschluss wirksam. Eine gerichtliche Anfechtung ist dann nicht mehr möglich. Die Frist beginnt jeweils mit Zustellung des Ausschlussbeschlusses bzw. des vereinsintern, zweitinstanzlich entscheidenden Organs zu laufen.

(5) Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.

(6) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vereinsausschuss bei Vorliegen einer der in Abs. 3 für den Vereinsausschluss genannten Voraussetzungen mit folgenden Ordnungsmaßnahmen belegt werden:

a) Verweis

b) Ordnungsgeld in angemessener Höhe. Die Obergrenze liegt bei 500 Euro.

c) Ausschluss für längstens ein Jahr an der Teilnahme an sportlichen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört

d) Betretungs- und Benutzungsverbot für längstens ein Jahr für alle vom Verein betriebenen Sportanlagen und Gebäude.

(7) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels einge­schrie­benen Briefes oder per Boten zuzustellen; die Wirkung des Ausschlussbeschlusses tritt jedoch bereits mit der Beschlussfassung ein.

(8) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mit­gliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.

§ 7 Beiträge

(1) Jedes Mitglied hat Jahresbeitrag, Spartenbeitrag und Aufnahme­gebühren nach jeweils gültiger Festsetzung (vgl. Abs. (2)) zu leisten. Dieser ist im Voraus bis zum letzten Tag des ersten Monats der Abrechnungsperiode zu entrichten. Die Fälligkeit tritt ohne Mahnung ein. Die Zahlungsweise kann vom Vereinsausschuss auf 1/1, 1/2 oder 1/4 Jahresbeiträge festgelegt werden.

(2) Die Geldbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt; sie dürfen nicht so hoch sein, dass die Allgemeinheit von der Mitgliedschaft ausgeschlossen wäre. Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Betrag gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet der Vorstand.

(3) Bei einem begründeten Finanzbedarf des Vereines kann die Erhebung einer zusätzlichen Umlage in Form einer Geldleistung beschlossen werden. Diese darf das 5-fache eines Jahresbeitrages nicht überschreiten. Eine Staffelung ist möglich. Die Höhe der Umlage wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

(4) Der Beitrag wird grundsätzlich per Lastschrift eingezogen. Jedes Mit­glied ist verpflichtet, dem Vorstand Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.

(5) Bei unterjährigem Eintritt wird der Beitrag quartalsmäßig berechnet. Ein angebrochenes Quartal wird berechnet.

(6) Für den Verein aktiv tätige Schiedsrichter werden für die Zeit ihrer Tätigkeit beitragsfrei geführt.

(7) Mitglieder, die in der Vergangenheit unter die Regelung Besonderheit 1 oder Besonderheit 2 oder Besonderheit 3 fallen, erhalten diese Vergünsti­gung weiterhin.

Besonderheit 1 (gültig bis 26. Juli 2004): Mitglieder, die mindestens 25 Jahre ununterbrochen Mitglied im Verein sind und das 60. Lebensjahr vollendet haben brauchen ab dem darauf folgenden Jahr keinen Beitrag bezahlen! Als Auszeichnung erhalten diese Sportkameraden ein variables Geschenk, welches durch den Vereinsausschuss festgelegt wird.

Besonderheit 2 (gültig bis 30. Juli 2015): Mitglieder, die mindestens 25 Jahre ununterbrochen Mitglied im Verein sind und das 65. Lebensjahr voll­endet haben brauchen ab dem darauf folgenden Jahr keinen Beitrag bezahlen! Als Auszeichnung erhalten diese Sportkameraden ein variables Geschenk, welches durch den Vereinsausschuss festgelegt wird.

Besonderheit 3 (gültig bis Eintragungsdatum über die Beschlussfassung der Satzungsneufassung vom 2. Oktober 2016 in Verbindung mit der weiteren Versammlung vom 4. März 2017): Mitglieder, die mindestens 25 Jahre ununterbrochen Mitglied im Verein sind und das 65. Lebensjahr vollendet haben, zahlen anstelle des vollen Mitgliedsbeitrags nur noch anteilige Verbandsabgaben, Verwaltungs- und Versicherungsgebühren. Deren Höhe wird vom Vereinsausschuss überprüft und festgesetzt. Als Auszeichnung erhalten diese Sportkameraden ein variables Geschenk, welches durch den Vereinsausschuss festgelegt wird. Weitere Ehrungen werden durch den Vereinsausschuss festgelegt.

Mit Wirkung der Eintragung der vorliegenden Satzung wird alles Weitere durch die Ehrenordnung geregelt.

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

der Vorstand,

der Vereinsausschuss und

die Mitgliederversammlung.

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem

1. Vorsitzenden,

2. Vorsitzenden,

3. Vorsitzenden,

Schatzmeister und dem

Schriftführer.

Dem Schatzmeister und dem Schriftführer sollte grundsätzlich ein Stell­ver­treter zur Seite gestellt sein.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vor­sitzenden allein oder den 2. Vorsitzenden allein und im Übrigen durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

(3) Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen.

(4) Wiederwahl ist möglich.

(5) Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person nur dann wahr­ge­nommen werden, wenn ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine Nachwahl nicht besetzt werden kann. Das gilt jedoch nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

(6) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand zum Abschluss von Rechtsgeschäften jeglicher Art mit einem Geschäftswert von mehr als € 5.000 für den Einzelfall bzw. bei Dauerschuldverhältnissen im Jahresgeschäftswert von mehr als € 5.000 der vorherigen Zustimmung durch den Vereinsausschuss bedarf. Weiteres regelt die Geschäftsordnung.

(7) Der Vorstand ist, unabhängig davon, ob alle Vorstandsämter besetzt sind, beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Mitglieder anwesend sind.

(8) Über die Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen und zur Information an den Vereinsausschusses weiterzuleiten.

(9) Vorstandsmitglieder nach § 9 Abs. 1 können nur Vereinsmitglieder werden.

(10) Der Vorstand ist befugt, Änderungen der Satzung mit einfacher Mehrheit zu beschließen, die nur die Fassung betreffen und aufgrund von Forderungen des Registergerichts im Wege der Eintragung einer Satzungsänderung oder des Finanzamtes aus steuerrechtlichen Gründen erforderlich sind.

§ 10 Vereinsausschuss

(1) Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus

den Mitgliedern des Vorstandes (1. Vorsitzende, 2. Vorsitzende, 3. Vorsitzender, Schatzmeister, ggf. 2. Schatzmeister, 1. Schriftführer und ggf. 2. Schriftführer),

den Abteilungsleitern und ihren Vertretern je Abteilung,

mindestens 5 Beisitzern und grundsätzlich je 50 Mitglieder maximal ein Beisitzer.

(2) Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, anson­sten nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinde­rung durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen und geleitet.

(3) Weitere Aufgaben und Mitwirkungsrechte ergeben sich aus der Satzung.

(4) Der Vereinsausschuss ist, unabhängig davon, ob alle Vereinsausschuss­ämter besetzt sind, beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Mitglieder anwesend sind.

(5) Über die Sitzungen des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift aufzu­nehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unter­zeich­nen.

§ 11 Vereinsordnungen

Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt ist der Vereinsausschuss ermächtigt durch Beschluss nachfolgende Ordnungen zu erlassen:

  1. Abteilungsordnung
  2. Ehrenordnung
  3. Geschäftsordnung.

Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

§ 12 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich, unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird. Das Recht des Vorstands jederzeit eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies das Vereinsinteresse oder die Regelungen dieser Satzung verlangen, bleibt hiervon unberührt.

(2) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich durch den Vorstand. Mit der Einberu­fung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Ab­stimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Als schrift­liche Einladung gilt auch die elektronische Post.

(3) Anträge die auf der Mitgliederversammlung besprochen werden sollen, können von allen Mitgliedern gestellt werden. Über Anträge, die beim Vorstand nicht spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich eingehen, kann nur mit Zustimmung des Vorstandes abgestimmt werden. Eingegangene Anträge sowie die ergänzte endgültige Tagesordnung sind über die elektronischen Medien (z.B. Homepage) des Vereins zu veröffentlichen.

(4) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitglieder­ver­samm­lung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschluss­fähig.

(5) Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der durch die anwesenden Mitglieder abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(6) Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 16. Lebens­jahr. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.

(7) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Ver­hin­derung vom 2. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Ist kein Vorstands­mitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.

(8) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(9) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, werden die zu wählenden Personen in Einzelwahlgängen gewählt. Wählbar ist jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Gewählt ist der Kandidat, der die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Kandidieren bei einem Wahlgang mehrere Personen für ein Amt und erreicht keiner der Kandidaten die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Die Stichwahl ist solange zu wiederholen, bis einer der beiden Kandidaten die erforderliche einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht hat. Unter einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ist die Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt, als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

(10) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes und des Vereins­aus­schusses, soweit nicht die Abteilungsordnung bzgl. der Wahl der Abteilungsleitung Abweichendes regelt

b) Wahl und Abberufung der zwei Kassenprüfer und Entgegennahme des Kassenberichtes

c) Beschlussfassung über Änderung der Satzung, über Vereinsauflösung und über Abteilungsordnung

d) Beschlussfassung über das Beitragswesen

e) Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern/Ehren­vorsitzenden auf Vorschlag des Vorstandes

f) weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind.

(10) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 13 Kassenprüfung

(1) Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewähl­ten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereines ein­schließ­lich der Kassen von Untergliederungen in rechnerischer und sach­licher Hinsicht. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist dem Vorstand nach Möglichkeit mindestens eine Woche vor Durchführung der Hauptver­samm­lung Bericht zu erstatten. Über das Ergebnis ist jährlich in der Mitglie­der­versammlung zu berichten.

(2) Art und Umfang der Kassenprüfung sowie die Veranlassung von Sonderprüfungen sind in der Geschäftsordnung geregelt.

§ 14 Abteilungen

(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten können vom Vorstand mit Genehmigung des Vereinsausschusses rechtlich unselbstständige Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.

(2) Weiteres, insbesondere die Auflösung und Neugründung von Abteilungen, regelt die Abteilungsordnung.

§ 15 Haftung

(1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung die gesetzlich festgeschriebenen Höchstgrenzen im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verur­sachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 16 Datenschutzerklärung

(1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern erhoben, verarbeitet und genutzt.

(2) Als Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes ist der Verein ver­pflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden. Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu bestimmten Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmit­glieder zur Verfügung gestellt.

(3) Zur Führung der Vereinschronik werden Daten von Personen, die eine bedeutende Funktion innehatten, gespeichert und zu geeigneten Zwecken genutzt. Dem kann beim Vorstand schriftlich widersprochen werden. Der Widerspruch ist aufzubewahren.

§ 17 Ehrenordnung

(1) Vereinsmitglieder können durch den Vorstand geehrt werden. Näheres regelt die Ehrenordnung.

§ 18 Ehrenmitgliedschaft

1) Die zu ehrende Person muss Mitglied des Vereins sein.

2) Jedes beliebige Mitglied kann dem Vorstand schriftliche Vorschläge machen. Über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet eine 75% Mehrheit des Vereinsausschusses, welche im positiven Fall wiederum den Vorschlag weiter an die Mitgliederversammlung geben muss.

3) Letztendlich entscheidet die Mitgliederversammlung über die Ernennung zum Ehrenmitglied

4) Als Kriterien zur Ernennung zum Ehrenmitglied müssen tatsächliche, herausragende Verdienste der jeweiligen Person für den Verein offenkundig darliegen.

5) Das Ehrenmitglied erhält eine Ehrenurkunde und wird „beitragsfrei“ geführt.

6) Die feierliche Ehrung soll grundsätzlich nur zu besonderen, offiziellen Vereinsveranstaltungen ausgesprochen werden.

§ 19 Sprachregelung

Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereines bei Funktions­be­zeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Frauen und Männern besetzt werden.

§ 20 Auflösung des Vereines

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertel­mehrheit der durch die anwesenden Mitglieder abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.

In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.

(2) Das nach der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende nicht bewegliche oder fest verbaute Vermögen fällt an die jeweilige Kommune. Bewegliches Vermögen fällt zu gleichen Teilen an die Stadt Neuburg an der Donau und die Gemeinde Bergheim. Für das gesamte Vermögen gilt die Vorgabe, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.

§ 21 Gültigkeit dieser Satzung

(1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 4. März 2017 beschlossen.

(2) Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

(3) Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.



Hinweis: 
Die Mitgliederversammlung vom 02.10.2016 mit Nachtrag vom 04.03.2017 hat die Neufassung der Satzung beschlossen.
Diese Satzung wurde am 24.04.2017 ins Vereinsregister am Amtsgericht Ingolstadt (VR 10412) eingetragen.


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