Jugend-Förderkreis > Satzung des „SpVgg-Jugend-Förderkreis e.V.“

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „SpVgg-Jugend-Förderkreis e.V.“
  2. Der Sitz des Vereins ist in Neuburg-Joshofen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Jugendsports bei der SpVgg Joshofen-Bergheim e.V. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln an die SpVgg Joshofen-Bergheim e.V. Die Mittel sind für die Ausbildung sowie für Materialien für den Trainings- und Spielbetrieb der Jugendmannschaften der SpVgg Joshofen-Bergheim e.V. zu verwenden.
  2. Der SpVgg-Jugend-Förderkreis e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar, gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des (Vereins) fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
    Eine Änderung im Status Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich beim zuständigen Finanzamt an.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
    Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Streichung des betreffenden Mitglieds.
  2. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Schluss des jeweiligen Geschäftsjahres zulässig.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins stößt. Über einen Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Vor dem Beschluss über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand bekannt zu geben..
  4. Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist.

§ 5 Beiträge und Spenden

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Leistungen beschlossen werden, die von den Mitgliedern zu erbringen ist.
  2. Beiträge sind keine Spenden.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
1. Vorstand und
2. Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Kassier sowie dem Schriftführer (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Alle Vorstandsämter sind Ehrenämter.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens ein Vorstandsmitglied vertreten. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
  4. Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgemeinschaft nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Jahresquartal statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder 25% der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe von Gründen und des Zweckes vom Vorstand verlangt.
  2. Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich (durch Einladung oder Bekanntmachung am Vereinsbrett) einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen.
  3. Soweit die Satzung nichts bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig, egal wie viele Mitglieder anwesend sind.
  4. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluss, der die Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 75% der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf einer Zustimmung von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen.
  5. Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift (Protokoll), die vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist, aufzunehmen.
  7. Vor der alljährlichen Jahreshauptversammlung hat durch die Kassenprüfer eine Prüfung der Kassen- und Bankbestände zu erfolgen.

§ 9 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist.
  2. Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  3. Die Liquidation erfolg durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.
  4. 4.    Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die SpVgg Joshofen-Bergheim e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Jugendsport zu verwenden hat.


Neuburg-Joshofen, gültig ab 02.03.2017

Im Vereinsregister AG Ingolstadt unter VR 10839 eingetragen.
Vom Finanzamt Ingolstadt als gemeinnützig anerkannt.