Abteilungsordnung der SpVgg Joshofen Bergheim e.V.


§ 1 Grundsätzliches

(1) Der Verein ist ein Mehrspartenverein. Er unterhält eine unbestimmte Zahl rechtlich unselbständiger Abteilungen.
(2) Es ist vorrangige Aufgabe des Vorstandes den Solidargedanken des Vereins zu fördern und bei den anstehenden Entscheidungen zu beachten.
(3) Die Durchführung des Turn- und Sportbetriebes des Vereins ist Aufgabe der einzelnen Abteilungen.

§ 2 Stellung der Abteilungen

(1) Die Abteilungen können nur im Namen des Gesamtvereins nach außen auftreten.
(2) Löst sich eine Abteilung auf oder gründet eine Abteilung einen neuen, eigenen Verein, so verbleiben die der Abteilung zugewiesenen Haushaltsmittel beim Gesamtverein.
(3) Neue Abteilungen können nur durch Beschluss des Vereinsausschusses gebildet werden.
(4) Abteilungsveranstaltungen von größerer und überörtlicher Bedeutung müssen vom Vereinsausschuss genehmigt werden.
(5) Soweit Abteilungen oder deren Organe und Organmitglieder gegen Regelungen in der Satzung verstoßen und der Verein deshalb Aufwendungen hat, sind diese verpflichtet, dem Verein diese Aufwendungen zu erstatten.
(6) Über alle Sitzungen und Beschlüsse der Abteilungsorgane und -gremien ist ein Protokoll zu führen, das dem Vorstand unaufgefordert binnen zwei Wochen in Abschrift auszuhändigen ist.

§ 3 Auflösung von Abteilungen und Zwangsauflösung

(1) Abteilungen des Vereins können sich nach Maßgabe der folgenden Regelungen auflösen oder vom Verein ausgliedern.
(2) Jede Abteilung kann sich ohne weiteres durch einfachen Beschluss der Abteilungsversammlung freiwillig auflösen. Der Vereinsausschuss ist vorher zu konsultieren.
(3) Vorhandene Vermögenswerte der Abteilung verbleiben im Eigentum des Gesamtvereines und sind von diesem entsprechend den sportlichen Belangen zu verwenden. Anteilige Ansprüche der Abteilungsmitglieder bestehen nicht.
(4) Eine Abteilung kann durch Beschluss des Vereinsausschusses mit einer Mehrheit von 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder aufgelöst werden, wenn:
a.    ein ordnungsgemäßer Abteilungsbetrieb kann nicht mehr gewährleistet werden kann;
b.    die Abteilung trotz Abmahnung mehrfach in grober Weise und nachhaltig gegen die Interessen des Vereins und/oder diese Satzung verstoßen hat;
c.    die Abteilung und deren Betrieb auf Dauer nicht mehr finanziert werden kann und deshalb eine Gefahr für die anderen Abteilungen und den Gesamtverein besteht.


§ 4 Organisation der Abteilungen

(1) Die Abteilungen können sich im Rahmen dieser Satzung eine eigene Abteilungsordnung geben. Sie wird in der Abteilungsversammlung beschlossen und bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Vorstandes und der Zustimmung des Vereinsausschusses.
(2) Der Abteilungsleiter Stockschützen wird von seiner Abteilung in der Abteilungsversammlung gewählt, wobei die Wahl im Anschluss von der Mitgliederversammlung bestätigt werden muss. Die Abteilungsleiter Fußball, Jugendfußball, Turnen und weiterer neu gegründeter Abteilungen werden von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählt.
(3) Bleibt eine Funktion in der Abteilung unbesetzt, so kann der Vorstand eine entsprechende kommissarische Besetzung vornehmen.

§ 5 Kassen und Finanzwesen

(1) Die Abteilungen verfügen über einen finanziellen Rahmen, der ihnen zur Verwaltung über den Gesamtverein im Rahmen des Haushaltsplans zugewiesen werden. Die Haushaltsmittel werden jährlich neu je nach Haushaltslage des Vereins verhandelt und beschlossen. Näheres regelt die Geschäftsordnung, die vom Vereinsausschuss genehmigt wird und die die Verteilung der Mittel regelt.
(2) Die Abteilungen achten auf satzungsgemäße und steuerrechtlich-zulässige Verwendung der Mittel. Im Zweifel ist Rücksprache mit Vorstand oder Kassier geboten.
(3) Abteilungen sind nicht berechtigt, auf sie bezogene Bankkonten oder Kassen zu führen.
(4) Abteilungen sind nicht befugt eigene Kredite aufzunehmen.

§ 6 Vertretung der Abteilungen

(1) Verträge, die ein Dauerschuldverhältnis begründen oder die Abteilung zu laufenden Leistungen verpflichten, insbesondere Vereinbarungen mit Sportlern, Trainern und Übungsleitern sowie Mietverträge oder Verträge über den laufenden Bezug von Waren und sonstigen Leistungen, können rechtsverbindlich nur vom Vorstand abgeschlossen werden. Der Abschluss der o.g. Rechtsgeschäfte bedarf in den durch die Satzung geregelten Fällen der Zustimmung des Vereinsausschusses. Verhandlungen mit Trainern und Übungsleitern führen ausschließlich die jeweils zuständigen Abteilungsleiter in Abstimmung mit dem Vorstand.
(2) Abteilungen regeln die fachlichen Aufgaben des Sportbetriebs und die Angelegenheiten des internen Geschäftsbetriebs selbständig, jedoch unter Beachtung der Vorgaben der Satzung und ergänzender Ordnungen des Vereins.
(3) Abteilungen sind an Beschlüsse gebunden, die der Vorstand oder andere beschlussfähige Gremien des Vereins gefasst oder erlassen haben.


§ 7 Gültigkeit dieser Ordnung

(1) Diese Abteilungsordnung wurde durch den Vereinsausschuss am 26. Oktober 2016 beschlossen.
(2) Diese Abteilungsordnung tritt mit diesem Beschluss in Kraft.